AGB – Berthold Wurst GmbH & Co. KG Metallbau
§1 Geltungsbereich / Vorrang
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Berthold Wurst GmbH & Co. KG.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Auch bei irrtümlichem oder ergänzendem Verweis auf die VOB/B gelten vorrangig diese AGB. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Grundlage des Vertrages ist ausschließlich unser schriftliches Angebot einschließlich dieser AGB sowie etwaige schriftlich bestätigte Nachträge.
§2 Angebot / Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum.
Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Bestätigung, durch Auftragserteilung oder durch Ausführung der Leistung.
Mündliche Beauftragungen, insbesondere auf Baustellen, gelten als verbindlich, wenn sie durch den Auftraggeber, dessen Vertreter, Bauleitung, Architekt oder sonstige bevollmächtigte Personen erfolgen. Dies gilt insbesondere für Nachträge, Änderungen, Zusatzleistungen, Brandschutzanforderungen und Ausführungsanpassungen.
§3 Preise / Preisanpassung
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes ausdrücklich ausgewiesen ist.
Preisanpassungen bleiben vorbehalten bei Materialpreisänderungen von mehr als ±2,3 % sowie bei einer Ausführung später als 4 Wochen nach Angebotsdatum.
Dies gilt insbesondere für Stahl, Aluminium, Edelstahl, Glas, Beschläge, Systembauteile, Beschichtungen sowie energieintensive Leistungen wie Feuerverzinken, Pulverbeschichten oder Grundieren.
Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, der Ausführung, der Bauzeit oder der Montagebedingungen werden gesondert berechnet.
§4 Zahlung
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand zu verlangen.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen, weitere Leistungen zurückzuhalten und hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§5 Montagebedingungen / bauseitige Leistungen
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten rechtzeitig bereitzustellen:
- Baustrom und gegebenenfalls Wasser,
- freien und sicheren Zugang zur Baustelle,
- geeignete Zufahrten,
- ausreichende Arbeits- und Lagerflächen,
- Baufreiheit für unsere Montagearbeiten.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind bauseits zu stellen:
- Gerüste,
- Arbeitsbühnen,
- Hebezeuge,
- Krane,
- Absperrungen,
- Sicherungsmaßnahmen,
- Straßensperrungen,
- behördliche Genehmigungen,
- Verkehrssicherungsmaßnahmen.
Fremdgewerke, insbesondere Elektroarbeiten, Malerarbeiten, Putzarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Bodenarbeiten, Trockenbauarbeiten und sonstige Anschluss- oder Nebenarbeiten, sind bauseitig zu beauftragen, zu koordinieren und rechtzeitig fertigzustellen.
Bei Demontage-, Umbau- oder Anpassungsarbeiten an bestehenden Bauteilen sind leichte Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen, insbesondere Putz, Fliesen, Beschichtungen, Bodenbelägen, Leibungen, Anschlussbereichen oder Bestandskonstruktionen, technisch nicht vollständig vermeidbar. Solche Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat Baufreiheit sicherzustellen, Vorleistungen rechtzeitig zu erbringen, andere Gewerke zu koordinieren und Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Mehraufwand, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Stillstandzeiten aufgrund fehlender Mitwirkung, fehlender Vorleistungen oder Behinderungen werden gesondert berechnet.
§7 Maße / Bestand / Aufmaß
Maßabweichungen im Bestand sind üblich. Anpassungen vor Ort sind zulässig und stellen keinen Mangel dar, soweit die Funktionstauglichkeit der Leistung erhalten bleibt.
Aufmaße, Zeichnungen, Werkstattpläne, Freigabepläne und sonstige Ausführungsunterlagen sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Mit schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Freigabe gelten Maße, Ausführung, Anordnung und technische Details als genehmigt.
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet. Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zu unseren Lasten.
§8 Untergrund / Befestigung
Die Eignung und Tragfähigkeit des Untergrunds, der Baukörper, Anschlussbereiche und Befestigungspunkte ist bauseits sicherzustellen.
Für ungeeignete Untergründe, verdeckte Mängel, nicht erkennbare Leitungen, Einbauteile, Hohlräume oder sonstige verdeckte Risiken übernehmen wir keine Haftung.
Erforderliche Sonderbefestigungen, Verstärkungen, Zusatzanker oder bauliche Anpassungen werden gesondert berechnet.
§9 Statik / Genehmigungen / Nachweise
Statische Berechnungen sowie alle erforderlichen statischen Nachweise, Befestigungsnachweise, Prüfstatiken und sonstigen technischen Nachweise sind ausschließlich bauseits zu erbringen und zu prüfen.
Alle erforderlichen Baugenehmigungen, Freigaben, öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Brandschutznachweise, Abstandsflächenprüfungen, Prüfstatiken und behördlichen Anforderungen sind vom Auftraggeber einzuholen.
Wir gehen davon aus, dass sämtliche erforderlichen Nachweise und Genehmigungen zum Zeitpunkt der Ausführung vollständig vorliegen. Eine Prüfung durch uns erfolgt nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt wurde.
Eine Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, Genehmigungserfordernisse, statischer Anforderungen, Brandschutzanforderungen oder sonstiger rechtlicher Zulässigkeiten schulden wir nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Werden statische Berechnungen, Prüfstatiken, Genehmigungen oder sonstige Nachweise durch uns beschafft oder koordiniert, erfolgt dies ausschließlich als gesonderte Zusatzleistung.
Für Schäden, Verzögerungen, Stillstand, Rückbaukosten oder Nachforderungen aufgrund fehlender, fehlerhafter oder unvollständiger Statik, Nachweise oder Genehmigungen übernehmen wir keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
§10 Oberflächen / Korrosionsschutz
Oberflächenbehandlungen dienen primär dem technischen Schutz und stellen keinen Anspruch auf optisch vollkommene Gleichmäßigkeit dar.
Beim Feuerverzinken sind Farb-, Struktur- und Glanzabweichungen, Zinknasen, Läufer, Rauigkeiten und unterschiedliche Oberflächenbilder verfahrensbedingt zulässig.
Bei Pulverbeschichtungen sind Farb-, Struktur- und Glanzabweichungen sowie Chargenunterschiede zulässig. Bei Pulverbeschichtungen auf feuerverzinkten Bauteilen können trotz fachgerechter Ausführung Haftungsstörungen, Blasenbildung oder Abplatzungen auftreten. Solche Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie material- oder verfahrensbedingt sind.
Grundierungen dienen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, lediglich als temporärer Korrosionsschutz und stellen keinen Endzustand dar.
Sichtbare Aufhängestellen, Schweißnähte, Schleifspuren, Kantenverläufe, materialtypische Strukturen und technisch bedingte optische Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
§11 Toleranzen / Ausführung
Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen DIN-Normen, insbesondere DIN 18202.
Geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
Zulässig sind insbesondere:
- Maßabweichungen durch Bestand, Baukörper oder Materialverhalten,
- sichtbare Schweißnähte und metalltypische Oberflächen,
- Unterschiede bei Verzinkung und Beschichtung,
- montagebedingte Anpassungen, Fugen und Versätze,
- temperatur- und materialbedingte Verformungen im üblichen Rahmen.
Maßgeblich ist die Funktionstauglichkeit der Leistung, nicht absolute Maßgenauigkeit oder optische Vollkommenheit.
§12 Planung / Ausführungsunterlagen
Planungsleistungen, CAD-Zeichnungen, Werkstattplanungen, Montageplanungen und sonstige technische Ausarbeitungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurden.
Unsere Planung basiert auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen, Angaben, Plänen, Maßen und örtlichen Gegebenheiten. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Genehmigungsfähigkeit übernehmen wir keine Haftung.
Pläne, Zeichnungen und Ausführungsunterlagen sind vom Auftraggeber zu prüfen und freizugeben. Mit Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Maße, Ausführung, Einbausituation, bauliche Voraussetzungen und Übereinstimmung mit den Planungsgrundlagen.
Planänderungen nach Angebotsabgabe, Auftragserteilung oder Freigabe führen zu Mehrkosten und Terminverschiebungen und werden gesondert berechnet.
Technisch notwendige Anpassungen im Rahmen der Ausführung bleiben vorbehalten, soweit die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigt wird.
§13 Brandschutz
Bei Brandschutzleistungen erfolgt die Ausführung ausschließlich entsprechend den jeweiligen Zulassungen, Prüfzeugnissen, Systemvorgaben und allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die Verantwortung für die Auswahl der richtigen Brandschutzklasse, die brandschutztechnische Gesamtplanung, die baurechtliche Zulässigkeit und die Übereinstimmung mit dem Brandschutzkonzept liegt beim Auftraggeber bzw. dessen Planern.
Abweichungen, Änderungen oder zusätzliche Anforderungen durch Bauleitung, Architekten, Behörden, Prüfingenieure oder Brandschutzsachverständige gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
Mündliche Anweisungen oder Freigaben im Zusammenhang mit Brandschutzanforderungen gelten als verbindliche Beauftragung, sofern sie durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter erfolgen.
§14 Abnahme
Die Abnahme ist verpflichtend und erfolgt nach Fertigstellung der Leistung.
Die Abnahme gilt als erfolgt:
- durch Ingebrauchnahme,
- wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Fertigstellungsanzeige berechtigte wesentliche Mängel schriftlich rügt,
- spätestens mit Zugang der Schlussrechnung, soweit gesetzlich zulässig.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Wir sind berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen Teilabnahmen zu verlangen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§15 Gefahrübergang / Lagerung / Annahmeverzug
Die Gefahr geht mit Lieferung, Bereitstellung oder Montagebeginn auf den Auftraggeber über, auch hinsichtlich Diebstahl, Vandalismus, Beschädigung durch Dritte oder Witterungseinflüsse.
Kann eine Lieferung, Montage oder Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, sind wir berechtigt:
- die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern,
- angemessene Lagerkosten zu berechnen,
- zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und Mehraufwendungen gesondert abzurechnen.
Die Vergütung wird in diesem Fall unabhängig von Lieferung oder Montage mit Bereitstellung der Leistung fällig, soweit gesetzlich zulässig.
§16 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren, Bauteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis unser Eigentum.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.
Bei Verbindung mit Bauwerken bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, soweit gesetzlich zulässig.
§17 Bedenkenanmeldung
Erkennen wir Umstände, die die ordnungsgemäße Ausführung beeinträchtigen können, insbesondere ungeeignete Untergründe, Planungsfehler, fehlende Nachweise, erkennbare statische Risiken oder ungeklärte Schnittstellen, werden wir dies dem Auftraggeber anzeigen.
Erfolgt die Ausführung trotz Hinweis auf Wunsch oder Anweisung des Auftraggebers, geschieht dies auf dessen Risiko. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§18 Behinderungen
Bei Behinderungen, Unterbrechungen oder Stillstand, die nicht von uns zu vertreten sind, werden Mehraufwand, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Umplanungen und Terminverschiebungen gesondert berechnet.
Verzögerungen durch Lieferanten, Materialengpässe, höhere Gewalt, Witterung oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
§19 Wartung / Pflege
Wartung und Pflege der gelieferten und montierten Bauteile obliegen dem Auftraggeber.
Dies gilt insbesondere für Türen, Tore, Beschläge, bewegliche Bauteile, Brandschutzelemente, Feststellanlagen, Beschichtungen und Metalloberflächen.
Bei fehlender, unzureichender oder nicht nachweisbarer Wartung bestehen keine Gewährleistungsansprüche für hierdurch verursachte Schäden oder Funktionsstörungen.
§20 Fotodokumentation / Referenznutzung
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Angebotserstellung, Planung, Fertigung, Montage, Dokumentation, Qualitätssicherung und Beweissicherung Foto-, Video- und Drohnenaufnahmen der Baustelle, der ausgeführten Leistungen und der montierten Bauteile anzufertigen.
Diese Aufnahmen dürfen zur internen Dokumentation, Beweissicherung, Mängelabwehr sowie zur Nachweisführung gegenüber Auftraggebern, Behörden, Sachverständigen, Versicherungen und Gerichten verwendet werden.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Aufnahmen der von uns ausgeführten Leistungen als Referenzobjekte verwendet werden dürfen, insbesondere auf unserer Internetseite, in sozialen Medien, Online-Portalen, Präsentationen, Printmedien, Broschüren, Flyern, Werbeanzeigen, Messe- und Ausstellungsunterlagen.
Personen, Kennzeichen, private Innenräume oder sonstige personenbezogene bzw. besonders schutzwürdige Inhalte werden nicht ohne gesonderte Einwilligung veröffentlicht oder werden vor Veröffentlichung unkenntlich gemacht.
Es besteht kein Anspruch auf Vergütung für die Nutzung der Aufnahmen.
Der Auftraggeber kann einer werblichen Nutzung aus berechtigtem Interesse schriftlich widersprechen. Bereits erstellte interne Dokumentationen und Beweissicherungen bleiben hiervon unberührt.
§21 Referenznennung
Wir sind berechtigt, ausgeführte Bauvorhaben als Referenzprojekt zu benennen.
Dies umfasst insbesondere die Angabe von Projektbezeichnung, Bauvorhaben, Ort, Architekt, Generalunternehmer oder Bauherr, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
Bei Verbrauchern erfolgt eine namentliche Nennung nur mit gesonderter Zustimmung.
§22 Haftung
Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Nutzungsausfälle ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Keine Haftung besteht insbesondere für Schäden aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, Planers, Architekten, Statikers oder sonstiger Dritter.
Keine Haftung besteht ferner für Statik, Untergrund, Nutzung, Förderungen, Genehmigungen oder öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich von uns übernommen wurden.
§23 Datenschutz / digitale Systeme
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
Der Einsatz digitaler Systeme, Cloudlösungen, Softwarelösungen und KI-gestützter Anwendungen zur Angebotserstellung, Kalkulation, Planung, Dokumentation, Kommunikation und Projektabwicklung ist zulässig, soweit dies zur Vertragsabwicklung oder betrieblichen Organisation erforderlich ist.
Personenbezogene Daten werden hierbei nur im erforderlichen Umfang verarbeitet.
§24 Online-Tools / Konfiguratoren / Förderungen
Konfiguratoren, Preisangaben, Förderhinweise, Sanierungsbonus-Informationen und sonstige Online-Angaben dienen ausschließlich der unverbindlichen Orientierung.
Sie stellen kein verbindliches Angebot, keine technische Freigabe, keine Planung und keine Förderzusage dar.
Ein Anspruch auf Fördermittel besteht nicht. Die Prüfung, Beantragung und Bewilligung von Fördermitteln liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
Für nicht bewilligte, gekürzte oder zurückgeforderte Fördermittel übernehmen wir keine Haftung.
§25 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnen, und bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.
Ein Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Dies betrifft insbesondere individuell gefertigte Geländer, Treppen, Vordächer, Stahl- und Edelstahlkonstruktionen, Türen, Brandschutztüren, Aluminium- und Stahltüren, Sonderkonstruktionen und individuell gefertigte Verglasungen.
§26 Unternehmer (B2B)
Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, soweit gesetzlich zulässig.
Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§27 Verbraucher (B2C)
Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, soweit gesetzlich zulässig.
Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt, soweit diese durch AGB nicht eingeschränkt werden dürfen.
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§28 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist Murrhardt, soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.